Friesischer Klootschießer Verband e.V. Fach 6

Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 1

ALLGEMEINE WETTKAMPFBESTIMMUNGEN

(gültig für 6 a bis 6 e)

Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen gelten für alle unter 6 a bis 6 e aufgeführten

Wettkampfbestimmungen (Boßeln, Klootschießen u. a.).

Mit den Allgemeinen Wettkampfbestimmungen und den unter 6 a bis 6 e aufgeführten

Wettkampfbestimmungen für die einzelnen Sportarten – bzw. Veranstaltungen führt der FKV

einheitliche für alle seine Untergliederungen geltende Regelungen ein.

Diesen Wettkampfbestimmungen entgegenstehende Regelungen der Landesverbände, Kreise

und Vereine werden außer Kraft gesetzt.

1. Wettkampfjahr

Das Wettkampfjahr beginnt mit dem 01.07.eines jeden Jahres und endet mit dem 30.06.

des darauf folgenden Jahres. In diesem Zeitraum sind die jährlichen Meisterschaften

abzuwickeln.

2. Leitung / Organisation

a) der FKV-Vorstand legt Ort und Zeit der FKV - Veranstaltungen fest. In begründeten

Ausnahmefällen kann der FKV-Vorstand, vertreten durch einen oder in Abstimmung

mit weiteren anwesenden Vorstandsmitgliedern, vor oder während der Durchführung

von Wettkämpfen in Absprache mit dem ausrichtenden Verband bzw. dem Ausrichter

kurzfristig Änderungen zum Wettkampfablauf vornehmen.

b) Leitung und Organisation der offiziell angesetzten Wettkämpfe, Meisterschaften und

sonstigen Veranstaltungen einschließlich der Bestimmung der technischen Ausstattung

obliegt dem FKV.

Zu der technischen Ausstattung zählen u. a. Sportgeräte (wie zu den einzelnen

Disziplinen in 6 a bis 6 e ausgeführt), des weiteren Lautsprecheranlagen,

Wettkampfbüro einschließlich Besetzung und Ausstattung u. a.

Diese Aufgaben kann der FKV delegieren.

c) Teil der Organisation ist die Bereitstellung und Herrichtung der Wettkampfstätten unter

Einbeziehung der Nebenanlagen (Parkplätze etc.), von sanitären Anlagen, der

sanitätsdienstlichen Absicherung, der Einrichtung von Versorgungsstellen im weitesten

Sinne und die Einholung der notwendigen Genehmigungen.

Diese Aufgaben hat der durchführende Kreisverband zu übernehmen.

3. Öffentlichkeitsarbeit

Der FKV legt die Öffentlichkeitsarbeit fest (Bekanntmachung, Festlegung der

Werbepartner, Einladung von Ehrengästen u.a.). Die Maßnahmen werden mit dem

durchführenden Kreisverband abgestimmt.

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4. Paßpflicht

Für alle eingesetzten Werfer muß am Wettkampfort ein gültiger Werferpass bzw. ein

Nachweis der Spielberechtigung vorhanden sein.

5. Spielberechtigung

Spiel- bzw. teilnahmeberechtigt an allen vom FKV und seinen Gliederungen offiziell

angesetzten Wettkämpfen, Meisterschaften und sonstigen Veranstaltungen sind Personen,

die Mitglied in einem dem FKV angeschlossenen Verein sind. Die Spielberechtigung wird

durch einen Spielerpass nachgewiesen, der vom Verein bei der zuständigen Kreispassstelle

zu beantragen ist. Die Spielberechtigung bezieht sich auf die vom FKV angebotenen

Sportarten (Wettkampfbestimmungen 6 a - 6 e, 7, 8) Bei Mitgliedschaft in mehreren

Vereinen darf ein Spielerpass nur für einen Verein ausgestellt werden.

6. Passstelle

Der Friesische Klootschießer-Verband e.V. führt eine zentrale Passstelle. In der zentralen

Passstelle werden sämtliche Spielerpässe registriert

Die Vereine haben die Spielerpässe und Spielberechtigungen bei den Kreispassstellen zu

beantragen. Die Beantragung erfolgt mit dem An- und Abmeldeformular des FKV (siehe

Anhang). Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild des Werfers beizufügen, sofern es sich um

eine Erst- oder Neuausstellung handelt.

Der beantragende Verein und der Werfer stehen für die Richtigkeit der angegebenen

Daten. Die Kreispassstellen erstellen die Spielerausweise und erteilen somit die

Spielberechtigung. Die Spielerpässe werden den Vereinen zum Verbleib zugeleitet und

stehen im Eigentum des FKV.

Die Pässe der Jugendwerfer sind aus rotem Karton, die Spielerpässe der Erwachsenen-

Werfer aus gelbem Karton. Blankoausweise erhalten die Kreispassstellen über die FKV -

Geschäftsstelle.

Die Eintragungen sind deutlich im Spielerausweis vorzunehmen. Die Angaben werden

durch Siegel und Unterschrift an den gekennzeichneten Stellen bestätigt. Die Angaben zur

Spielberechtigung auf der Rückseite des Ausweises sind ebenfalls durch Stempel der

Passstelle zu bestätigen. Das Passbild ist mit Nieten im Ausweis zu befestigen.

Änderungen in einem Spielerausweis, z.B. Namensänderungen, sind deutlich im Ausweis

vorzunehmen und durch Stempel der Kreispassstelle zu bestätigen.

Auf der Rückseite des Spielerausweises können maximal 3 Spielberechtigungen

dokumentiert werden, bei erneutem Spielerwechsel ist ein neuer Ausweis zu erstellen.

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Der FKV stellt den Kreispassstellen ein Verwaltungsprogramm zur Verfügung. Die Daten

sind durch die Kreispassstellen einzugeben und zu verwalten.

Folgende Daten eines Werfers sind ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu erfassen:

Name Vorname

Geburtsdatum Geschlecht

Passnummer Verein

Kreisverband Ausstellungsdatum

Des Weiteren können noch die Passfarbe und der Geburtsname erfasst werden.

Sollte bislang das Ausstellungsdatum eines Spielerausweises in einzelnen Kreisverbänden

nicht gespeichert worden sein, ist insoweit eine Nachbearbeitung nicht notwendig. Die

Anforderungen an die Datenerfassung beziehen sich auf die Ausweiserstellungen ab dem

01.07.2007.

Jeder Kreispasswart kann nur die Daten des jeweiligen eigenen Kreises einsehen und

bearbeiten. Die Landesverbände können nur die Daten der Kreisverbände des jeweiligen

Landesverbands einsehen. Die Bearbeitungskompetenzen und Leserechte werden durch

den FKV – Passwart vergeben.

Pässe der Spieler, deren aktive Mitgliedschaft ruht (vereinslose Werfer), verbleiben bei den

Kreispassstellen. Diese Werferdaten sind in einer gesonderten Auswertung für alle

Kreispasswarte einsehbar.

Die Kreispassstellen übersenden regelmäßig zum Monatsende die Daten online zum FKV

– Passwart, in den Monaten Juni – Oktober soll auch eine Datenübersendung zur

jeweiligen Monatsmitte erfolgen. In der zentralen Passstelle wird ein Datenabgleich

durchgeführt. Bei evt. Doppeleinträgen oder anderen Unregelmäßigkeiten erfolgt eine

Abstimmung mit den Kreispasswarten.

Die Kreispassstellen übersenden im Juli eines jeden Jahres eine Liste aller registrierten

Spielberechtigungen eines Vereins zur Datenüberprüfung an die jeweiligen Vereine. Die

Vereine sind verpflichtet, die Daten auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auf

Schreibfehler, Namensänderungen, Tod eines Werfers, Ablauf eines Jugendausweises usw.

Ungültige oder mit falschen Daten versehene Ausweise sind an die Kreispassstellen zu

übersenden. Evtl. falsche Daten sind im Ausweis und im Verwaltungsprogramm durch die

Kreispassstelle zu berichtigen.

7. Anmeldung

Eine Neuanmeldung (Spielberechtigung) ohne bisherigen Spielerpass / Spielberechtigung

ist jederzeit möglich.

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8. Spielerwechsel / Spielberechtigung

Ein Wechsel der Spielberechtigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a- Liegt die Abmeldung zum Ablauf des Wettkampfjahres am 30.06. (Datum des

Eingangs) bei dem Vorstand des bisherigen Vereins vor, hat der Werfer einen Anspruch

auf einen Wechsel.

Der Verein hat eine fristgerechte Abmeldung dem ausscheidenden Werfer schriftlich zu

bestätigen und das Abmeldeformular mit dem jeweiligen Spielerpass (keine

Aushändigung an den Werfer!) bis zum 15.07. an die zuständige Kreispassstelle zu

übergeben. Bei den Kreispassstellen hat die Erfassung der Abmeldung bis zum 30.07. zu

erfolgen.

b- Ein Spielerwechsel kann nach dem 30.06. nur noch erfolgen, wenn ein Werfer in der

vorherigen Saison nicht am Spielbetrieb teilgenommen hat. Der abgebende Verein muss

in diesem Fall eine zutreffende Bescheinigung ausstellen.

c- Jugendliche Werfer erhalten bei einem nachgewiesenen Wohnortwechsel eine

sofortige Freigabe ohne Bindung an die vorgenannten Wechselfristen

(Ummeldebescheinigung muss vorliegen). Der Passstelle müssen in diesem Fall die

Unterlagen (Ab- und Anmeldung, Spielerpass) zwecks Neueintragung oder

Umschreibung innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden.

Die Abmeldung (Spielberechtigung für einen Verein) bedarf grundsätzlich der

Schriftform (An- und Abmeldeformular des FKV). Die Abmeldebestätigung kann nur

durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des abgebenden Vereins erfolgen.

Abmeldeformulare sollten die Vereine und Kreispassstellen vorhalten, des Weiteren hält

der FKV - Passwart die Formulare vor. Ebenso stehen alle Formulare als Download auf

der FKV – Internetseite zur Verfügung.

Die Funktion der Kreispassstellen kann durch Landespassstellen in den Landesverbänden

wahrgenommen werden, z. Zt. ist dies im KLV Oldenburg so eingerichtet. Die

Landesverbände können ergänzende Vorgaben für die Abwicklung und Organisation in

einer Landespassstelle festlegen, diese dürfen aber nicht den FKV – Anforderungen und

Maßgaben entgegenstehen.

9. Altersklassen

Die Einteilung der Altersklassen erfolgt nach der Jahrgangstabelle (siehe Anlage). Die

Altersklassen teilen sich auf in:

a) Männer I bis Männer V männliche Jugend F bis A und

b) Frauen I bis Frauen IV weibliche Jugend F bis A

Werfer dürfen in einer höheren (leistungsstärkeren) Altersklasse starten, wobei die

Wurfgeräte dieser Klasse benutzt werden müssen und eine Wertung auch nur in dieser

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Altersklasse erfolgt (z.B. ist der Einsatz Jugend F in Jugend E bis Frauen / Männer I oder

Jugend C in Jugend B bis Frauen / Männer I ebenso erlaubt wie von älteren Werfern in

jahrgangsjüngeren Klassen wie z.B. Frauen IV/ Männer V in Frauen III / Männer IV bis

Frauen / Männer I und Frauen / Männer III in Frauen / Männer II und Frauen / Männer I).

Auf Kreisebene ist die Einrichtung weiterer Altersklassen zulässig.

10. Bahnabnahme

Die Festlegung der Wettkampfstätten erfolgt durch den FKV in Abstimmung mit dem

durchführenden Kreisverband und dem jeweiligen Landesverband. Die Abnahme von

Wettkampfstätten erfolgt durch Beauftragte des FKV, alsbald nachdem diese von dem

durchführenden Kreisverband vorgeschlagen wurden. Eine letzte Abnahme findet nach

dem Aufbau der Wettkampfstätten statt. Die Abnahmen sind schriftlich zu bestätigen.

11. Wettkampfgerät / Kontrolle

Alle eingesetzten Wettkampf- / Sportgeräte haben den Richtlinien des FKV zu

entsprechen. (siehe 6 a bis 6 b) und sind vor ihrem Einsatz zu kontrollieren. Die Kontrolle

erfolgt nach Maßgabe der Wettkampfleitung.

12. Gültigkeit der Würfe

Ein Wurf ist gültig, wenn das Wurfgerät aus dem Anlauf heraus in Wurfrichtung die Hand

des Werfers verlassen und die Abwurfmarkierung überschritten hat. Ungültig ist ein Wurf,

wenn zum Zeitpunkt des Abwurfs die Abwurfmarkierung von dem Werfer mit einem Fuß

überschritten war. Ungültige Würfe dürfen vom gleichen Werfer nicht wiederholt werden.

Der Wettkampf wird vom nächstfolgenden Werfer an gleicher Position fortgesetzt.

Wurfgeräte, die in Wurfrichtung von Mitgliedern der eigenen Mannschaft bzw. von

Angehörigen des eigenen Vereins angehalten oder abgeleitet werden, ( auch :

Kleidungsstücke, Wettkampfgeräte etc.) gelten als geworfen, und zwar bis zum Punkt der

Beeinflussung. Werden in Wurfrichtung sich fortbewegende Wurfgeräte durch Mitglieder

der gegnerischen Mannschaft, durch sonstige Vereinsangehörige des Gegners, durch

Dritte oder durch Tiere angehalten oder beeinflußt, kann der Wurf wiederholt werden.

Treffen Wurfgeräte auf ruhende Gegenstände, gilt der Wurf als geworfen; Es zählt die

erreichte Weite bis zum Anprallpunkt bzw. die nach dem Ableiten erreichte Weite. Werden

Wurfgeräte durch parkende Fahrzeuge angehalten oder abgeleitet, gilt der Wurf als

ausgeführt; erfolgt dieses bei in der Bewegung befindlichen oder zum Stand gebrachten

Fahrzeugen, kann der Wurf wiederholt werden.

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13. Nichtantritt

Tritt eine für einen offiziell angesetzten Wettkampf, einer Meisterschaft oder einer

sonstigen Veranstaltung zur Teilnahme gemeldete Mannschaft nicht oder nicht vollständig

an, wird dem anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband eine Geldstrafe je

Erwachsenen-Mannschaft in Höhe von 100,00 Euro und je Jugend-Mannschaft in Höhe

von 50,00 Euro auferlegt.

Ist der Nichtantritt der Mannschaft auf nicht von den anmeldenden Verein, Kreisverband

bzw. Landesverband oder von dem gemeldeten Werfer zu vertretende Gründe

zurückzuführen, kann auf schriftlich zu begründenden Antrag an den FKV-Vorstand dieser

über eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldstrafe entscheiden.

Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wettkampfende zu stellen.

Der FKV sollte die Entscheidung binnen 6 Wochen nach Antragseingang treffen.

14. Siegerehrung

Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfes.

Für die Durchführung der Siegerehrung ist der FKV verantwortlich. Ort und Ablauf

werden zusammen mit dem durchführenden Kreisverband festgelegt. Jede Siegerehrung

soll einen dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung angepassten Rahmen erfahren.

Dazu zählen die technische und örtliche Ausstattung (Beschallungsanlage, Siegerpodest

etc.) Die Siegerehrung soll möglichst zeitnah nach Abschluss eines Wettkampfabschnittes

stattfinden.

Wanderpreise bleiben Eigentum des FKV und sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der

Folgeveranstaltung beim FKV abzugeben.

15. Siegerauszeichnung

Plaketten, Medaillen, Urkunden, Pokale, usw. stellt der FKV zur Verfügung.

Die durchführenden Kreisverbände oder sonstige Dritte können weitere

Siegerauszeichnungen / Preise in Abstimmung mit dem FKV ausloben / ausgeben.

16. Unstimmigkeiten / Schiedsgericht

Bei Unstimmigkeiten soll versucht werden, zwischen den Mannschaftsführern eine gütliche

Einigung an Ort und Stelle zu erreichen. Ist dieses nicht möglich, ist der Wettkampf nach

Protesteinlegung auf jeden Fall weiterzuführen. Die Protesteinlegung hat unverzüglich

schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegenüber dem Schiedsrichter, einem Mitglied der

Wettkampfleitung oder gegenüber einem Mitglied des FKV-Vorstandes zu erfolgen. Das

Protestschreiben ist unverzüglich an die Wettkampfleitung weiterzuleiten. Ein Protest

kann nach Wettkampfende, bezogen auf das Wettkampfende des jeweiligen

Einzelwettkampfs, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Minuten eingelegt werden.

Nach Protesteinlegung ist ein Schiedsgericht einzuberufen, welches unverzüglich

zusammenzutreten und mündlich über den dem Protest zugrundeliegenden Sachverhalt zu

verhandeln hat. In der mündlichen Verhandlung ist zumindest je einem Vertreter einer der

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beiden im Streit befindlichen Parteien Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zur Sache zu

gewähren. Das Schiedsgericht kann von ihm zu benennende anwesende Zeugen zur

Aufklärung des Sachverhalts anhören. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist im

Anschluss an die mündliche Verhandlung zu treffen, zu verkünden und kurz schriftlich zu

begründen. Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der FKV-Vorsitzende oder als Vertreter

ein Vorstandsmitglied des FKV. Dem Schiedsgericht gehören weiterhin von jedem

Landesverband je zwei weitere Mitglieder an, die an Ort und Stelle vom Vorsitzenden des

FKV oder dessen Vertreter ernannt werden. Die Schiedsgerichtsmitglieder sollen nicht

einem der den im Streit befindlichen Parteien zugehörigen Kreisverbänden angehören. Die

Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens ist kosten- und gebührenfrei. Gegen die

Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das FKV-Sportgericht binnen

einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlich abgefaßten

Entscheidung möglich.

Für die Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln (Fach 6a / § 15 Protest) und für die

Richtlinien für Feldkämpfe (Fach 6e) gelten gesonderte Bestimmungen. Die vorstehenden

Regelungen aus Ziffer 16 gelten ergänzend nur insoweit, als sie den gesonderten

Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln und den Richtlinien für Feldkämpfe nicht

widersprechen.

17. Inkrafttreten /Geltung

Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen sind am 07.03.2003 in Kraft getreten. Die

Änderungen in §§ 6,7,8,12 und 16 wurden am 02.03.2007 und die Änderung in § 9

wurde am 25.05.2007 beschlossen.

Anhang I Jahrgangstabelle