Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 1
ALLGEMEINE WETTKAMPFBESTIMMUNGEN
(gültig für 6 a bis 6 e)
Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen gelten für alle unter 6 a bis 6 e aufgeführten
Wettkampfbestimmungen (Boßeln, Klootschießen u. a.).
Mit den Allgemeinen Wettkampfbestimmungen und den unter 6 a bis 6 e aufgeführten
Wettkampfbestimmungen für die einzelnen Sportarten – bzw. Veranstaltungen führt der FKV
einheitliche für alle seine Untergliederungen geltende Regelungen ein.
Diesen Wettkampfbestimmungen entgegenstehende Regelungen der Landesverbände, Kreise
und Vereine werden außer Kraft gesetzt.
1. Wettkampfjahr
Das Wettkampfjahr beginnt mit dem 01.07.eines jeden Jahres und endet mit dem 30.06.
des darauf folgenden Jahres. In diesem Zeitraum sind die jährlichen Meisterschaften
abzuwickeln.
2. Leitung / Organisation
a) der FKV-Vorstand legt Ort und Zeit der FKV - Veranstaltungen fest. In begründeten
Ausnahmefällen kann der FKV-Vorstand, vertreten durch einen oder in Abstimmung
mit weiteren anwesenden Vorstandsmitgliedern, vor oder während der Durchführung
von Wettkämpfen in Absprache mit dem ausrichtenden Verband bzw. dem Ausrichter
kurzfristig Änderungen zum Wettkampfablauf vornehmen.
b) Leitung und Organisation der offiziell angesetzten Wettkämpfe, Meisterschaften und
sonstigen Veranstaltungen einschließlich der Bestimmung der technischen Ausstattung
obliegt dem FKV.
Zu der technischen Ausstattung zählen u. a. Sportgeräte (wie zu den einzelnen
Disziplinen in 6 a bis 6 e ausgeführt), des weiteren Lautsprecheranlagen,
Wettkampfbüro einschließlich Besetzung und Ausstattung u. a.
Diese Aufgaben kann der FKV delegieren.
c) Teil der Organisation ist die Bereitstellung und Herrichtung der Wettkampfstätten unter
Einbeziehung der Nebenanlagen (Parkplätze etc.
), von sanitären Anlagen, dersanitätsdienstlichen Absicherung, der Einrichtung von Versorgungsstellen im weitesten
Sinne und die Einholung der notwendigen Genehmigungen.
Diese Aufgaben hat der durchführende Kreisverband zu übernehmen.
3. Öffentlichkeitsarbeit
Der FKV legt die Öffentlichkeitsarbeit fest (Bekanntmachung, Festlegung der
Werbepartner, Einladung von Ehrengästen u.a.). Die Maßnahmen werden mit dem
durchführenden Kreisverband abgestimmt.
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 2
4. Paßpflicht
Für alle eingesetzten Werfer muß am Wettkampfort ein gültiger Werferpass bzw. ein
Nachweis der Spielberechtigung vorhanden sein.
5. Spielberechtigung
Spiel- bzw. teilnahmeberechtigt an allen vom FKV und seinen Gliederungen offiziell
angesetzten Wettkämpfen, Meisterschaften und sonstigen Veranstaltungen sind Personen,
die Mitglied in einem dem FKV angeschlossenen Verein sind. Die Spielberechtigung wird
durch einen Spielerpass nachgewiesen, der vom Verein bei der zuständigen Kreispassstelle
zu beantragen ist. Die Spielberechtigung bezieht sich auf die vom FKV angebotenen
Sportarten (Wettkampfbestimmungen 6 a - 6 e, 7, 8) Bei Mitgliedschaft in mehreren
Vereinen darf ein Spielerpass nur für einen Verein ausgestellt werden.
6. Passstelle
Der Friesische Klootschießer-Verband e.V. führt eine zentrale Passstelle. In der zentralen
Passstelle werden sämtliche Spielerpässe registriert
Die Vereine haben die Spielerpässe und Spielberechtigungen bei den Kreispassstellen zu
beantragen. Die Beantragung erfolgt mit dem An- und Abmeldeformular des FKV (siehe
Anhang). Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild des Werfers beizufügen, sofern es sich um
eine Erst- oder Neuausstellung handelt.
Der beantragende Verein und der Werfer stehen für die Richtigkeit der angegebenen
Daten. Die Kreispassstellen erstellen die Spielerausweise und erteilen somit die
Spielberechtigung. Die Spielerpässe werden den Vereinen zum Verbleib zugeleitet und
stehen im Eigentum des FKV.
Die Pässe der Jugendwerfer sind aus rotem Karton, die Spielerpässe der Erwachsenen-
Werfer aus gelbem Karton. Blankoausweise erhalten die Kreispassstellen über die FKV -
Geschäftsstelle.
Die Eintragungen sind deutlich im Spielerausweis vorzunehmen. Die Angaben werden
durch Siegel und Unterschrift an den gekennzeichneten Stellen bestätigt. Die Angaben zur
Spielberechtigung auf der Rückseite des Ausweises sind ebenfalls durch Stempel der
Passstelle zu bestätigen. Das Passbild ist mit Nieten im Ausweis zu befestigen.
Änderungen in einem Spielerausweis, z.B. Namensänderungen, sind deutlich im Ausweis
vorzunehmen und durch Stempel der Kreispassstelle zu bestätigen.
Auf der Rückseite des Spielerausweises können maximal 3 Spielberechtigungen
dokumentiert werden, bei erneutem Spielerwechsel ist ein neuer Ausweis zu erstellen.
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 3
Der FKV stellt den Kreispassstellen ein Verwaltungsprogramm zur Verfügung. Die Daten
sind durch die Kreispassstellen einzugeben und zu verwalten.
Folgende Daten eines Werfers sind ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu erfassen:
Name Vorname
Geburtsdatum Geschlecht
Passnummer Verein
Kreisverband Ausstellungsdatum
Des Weiteren können noch die Passfarbe und der Geburtsname erfasst werden.
Sollte bislang das Ausstellungsdatum eines Spielerausweises in einzelnen Kreisverbänden
nicht gespeichert worden sein, ist insoweit eine Nachbearbeitung nicht notwendig. Die
Anforderungen an die Datenerfassung beziehen sich auf die Ausweiserstellungen ab dem
01.07.2007.
Jeder Kreispasswart kann nur die Daten des jeweiligen eigenen Kreises einsehen und
bearbeiten. Die Landesverbände können nur die Daten der Kreisverbände des jeweiligen
Landesverbands einsehen. Die Bearbeitungskompetenzen und Leserechte werden durch
den FKV – Passwart vergeben.
Pässe der Spieler, deren aktive Mitgliedschaft ruht (vereinslose Werfer), verbleiben bei den
Kreispassstellen. Diese Werferdaten sind in einer gesonderten Auswertung für alle
Kreispasswarte einsehbar.
Die Kreispassstellen übersenden regelmäßig zum Monatsende die Daten online zum FKV
– Passwart, in den Monaten Juni – Oktober soll auch eine Datenübersendung zur
jeweiligen Monatsmitte erfolgen. In der zentralen Passstelle wird ein Datenabgleich
durchgeführt. Bei evt. Doppeleinträgen oder anderen Unregelmäßigkeiten erfolgt eine
Abstimmung mit den Kreispasswarten.
Die Kreispassstellen übersenden im Juli eines jeden Jahres eine Liste aller registrierten
Spielberechtigungen eines Vereins zur Datenüberprüfung an die jeweiligen Vereine. Die
Vereine sind verpflichtet, die Daten auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auf
Schreibfehler, Namensänderungen, Tod eines Werfers, Ablauf eines Jugendausweises usw.
Ungültige oder mit falschen Daten versehene Ausweise sind an die Kreispassstellen zu
übersenden. Evtl. falsche Daten sind im Ausweis und im Verwaltungsprogramm durch die
Kreispassstelle zu berichtigen.
7. Anmeldung
Eine Neuanmeldung (Spielberechtigung) ohne bisherigen Spielerpass / Spielberechtigung
ist jederzeit möglich.
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 4
8. Spielerwechsel / Spielberechtigung
Ein Wechsel der Spielberechtigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a
- Liegt die Abmeldung zum Ablauf des Wettkampfjahres am 30.06. (Datum desEingangs) bei dem Vorstand des bisherigen Vereins vor, hat der Werfer einen Anspruch
auf einen Wechsel.
Der Verein hat eine fristgerechte Abmeldung dem ausscheidenden Werfer schriftlich zu
bestätigen und das Abmeldeformular
mit dem jeweiligen Spielerpass (keineAushändigung an den Werfer!)
bis zum 15.07. an die zuständige Kreispassstelle zuübergeben. Bei den Kreispassstellen hat die Erfassung der Abmeldung bis zum 30.07. zu
erfolgen.
b-
Ein Spielerwechsel kann nach dem 30.06. nur noch erfolgen, wenn ein Werfer in dervorherigen Saison nicht am Spielbetrieb teilgenommen hat. Der abgebende Verein muss
in diesem Fall eine zutreffende Bescheinigung ausstellen.
c-
Jugendliche Werfer erhalten bei einem nachgewiesenen Wohnortwechsel einesofortige Freigabe ohne Bindung an die vorgenannten Wechselfristen
(Ummeldebescheinigung muss vorliegen). Der Passstelle müssen in diesem Fall die
Unterlagen (Ab- und Anmeldung, Spielerpass) zwecks Neueintragung oder
Umschreibung innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden.
Die Abmeldung (Spielberechtigung für einen Verein) bedarf grundsätzlich der
Schriftform (An- und Abmeldeformular des FKV). Die Abmeldebestätigung kann nur
durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des abgebenden Vereins erfolgen.
Abmeldeformulare sollten die Vereine und Kreispassstellen vorhalten, des Weiteren hält
der FKV - Passwart die Formulare vor. Ebenso stehen alle Formulare als Download auf
der FKV – Internetseite zur Verfügung.
Die Funktion der Kreispassstellen kann durch Landespassstellen in den Landesverbänden
wahrgenommen werden, z. Zt. ist dies im KLV Oldenburg so eingerichtet. Die
Landesverbände können ergänzende Vorgaben für die Abwicklung und Organisation in
einer Landespassstelle festlegen, diese dürfen aber nicht den FKV – Anforderungen und
Maßgaben entgegenstehen.
9. Altersklassen
Die Einteilung der Altersklassen erfolgt nach der Jahrgangstabelle (siehe Anlage). Die
Altersklassen teilen sich auf in:
a) Männer I bis Männer V männliche Jugend F bis A und
b) Frauen I bis Frauen IV weibliche Jugend F bis A
Werfer dürfen in einer höheren (leistungsstärkeren) Altersklasse starten, wobei die
Wurfgeräte dieser Klasse benutzt werden müssen und eine Wertung auch nur in dieser
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 5
Altersklasse erfolgt (z.B. ist der Einsatz Jugend F in Jugend E bis Frauen / Männer I oder
Jugend C in Jugend B bis Frauen / Männer I ebenso erlaubt wie von älteren Werfern in
jahrgangsjüngeren Klassen wie z.B. Frauen IV/ Männer V in Frauen III / Männer IV bis
Frauen / Männer I und Frauen / Männer III in Frauen / Männer II und Frauen / Männer I).
Auf Kreisebene ist die Einrichtung weiterer Altersklassen zulässig.
10. Bahnabnahme
Die Festlegung der Wettkampfstätten erfolgt durch den FKV in Abstimmung mit dem
durchführenden Kreisverband und dem jeweiligen Landesverband. Die Abnahme von
Wettkampfstätten erfolgt durch Beauftragte des FKV, alsbald nachdem diese von dem
durchführenden Kreisverband vorgeschlagen wurden. Eine letzte Abnahme findet nach
dem Aufbau der Wettkampfstätten statt. Die Abnahmen sind schriftlich zu bestätigen.
11. Wettkampfgerät / Kontrolle
Alle eingesetzten Wettkampf- / Sportgeräte haben den Richtlinien des FKV zu
entsprechen. (siehe 6 a bis 6 b) und sind vor ihrem Einsatz zu kontrollieren. Die Kontrolle
erfolgt nach Maßgabe der Wettkampfleitung.
12. Gültigkeit der Würfe
Ein Wurf ist gültig, wenn das Wurfgerät aus dem Anlauf heraus in Wurfrichtung die Hand
des Werfers verlassen und die Abwurfmarkierung überschritten hat. Ungültig ist ein Wurf,
wenn zum Zeitpunkt des Abwurfs die Abwurfmarkierung von dem Werfer mit einem Fuß
überschritten war. Ungültige Würfe dürfen vom gleichen Werfer nicht wiederholt werden.
Der Wettkampf wird vom nächstfolgenden Werfer an gleicher Position fortgesetzt.
Wurfgeräte, die in Wurfrichtung von Mitgliedern der eigenen Mannschaft bzw. von
Angehörigen des eigenen Vereins angehalten oder abgeleitet werden, ( auch :
Kleidungsstücke, Wettkampfgeräte etc.) gelten als geworfen, und zwar bis zum Punkt der
Beeinflussung. Werden in Wurfrichtung sich fortbewegende Wurfgeräte durch Mitglieder
der gegnerischen Mannschaft, durch sonstige Vereinsangehörige des Gegners, durch
Dritte oder durch Tiere angehalten oder beeinflußt, kann der Wurf wiederholt werden.
Treffen Wurfgeräte auf ruhende Gegenstände, gilt der Wurf als geworfen; Es zählt die
erreichte Weite bis zum Anprallpunkt bzw. die nach dem Ableiten erreichte Weite. Werden
Wurfgeräte durch parkende Fahrzeuge angehalten oder abgeleitet, gilt der Wurf als
ausgeführt; erfolgt dieses bei in der Bewegung befindlichen oder zum Stand gebrachten
Fahrzeugen, kann der Wurf wiederholt werden.
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 6
13. Nichtantritt
Tritt eine für einen offiziell angesetzten Wettkampf, einer Meisterschaft oder einer
sonstigen Veranstaltung zur Teilnahme gemeldete Mannschaft nicht oder nicht vollständig
an, wird dem anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband eine Geldstrafe je
Erwachsenen-Mannschaft in Höhe von 100,00 Euro und je Jugend-Mannschaft in Höhe
von 50,00 Euro auferlegt.
Ist der Nichtantritt der Mannschaft auf nicht von den anmeldenden Verein, Kreisverband
bzw. Landesverband oder von dem gemeldeten Werfer zu vertretende Gründe
zurückzuführen, kann auf schriftlich zu begründenden Antrag an den FKV-Vorstand dieser
über eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldstrafe entscheiden.
Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wettkampfende zu stellen.
Der FKV sollte die Entscheidung binnen 6 Wochen nach Antragseingang treffen.
14. Siegerehrung
Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfes.
Für die Durchführung der Siegerehrung ist der FKV verantwortlich. Ort und Ablauf
werden zusammen mit dem durchführenden Kreisverband festgelegt. Jede Siegerehrung
soll einen dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung angepassten Rahmen erfahren.
Dazu zählen die technische und örtliche Ausstattung (Beschallungsanlage, Siegerpodest
etc.) Die Siegerehrung soll möglichst zeitnah nach Abschluss eines Wettkampfabschnittes
stattfinden.
Wanderpreise bleiben Eigentum des FKV und sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der
Folgeveranstaltung beim FKV abzugeben.
15. Siegerauszeichnung
Plaketten, Medaillen, Urkunden, Pokale, usw. stellt der FKV zur Verfügung.
Die durchführenden Kreisverbände oder sonstige Dritte können weitere
Siegerauszeichnungen / Preise in Abstimmung mit dem FKV ausloben / ausgeben.
16. Unstimmigkeiten / Schiedsgericht
Bei Unstimmigkeiten soll versucht werden, zwischen den Mannschaftsführern eine gütliche
Einigung an Ort und Stelle zu erreichen. Ist dieses nicht möglich, ist der Wettkampf nach
Protesteinlegung auf jeden Fall weiterzuführen. Die Protesteinlegung hat unverzüglich
schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegenüber dem Schiedsrichter, einem Mitglied der
Wettkampfleitung oder gegenüber einem Mitglied des FKV-Vorstandes zu erfolgen. Das
Protestschreiben ist unverzüglich an die Wettkampfleitung weiterzuleiten. Ein Protest
kann nach Wettkampfende, bezogen auf das Wettkampfende des jeweiligen
Einzelwettkampfs, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Minuten eingelegt werden.
Nach Protesteinlegung ist ein Schiedsgericht einzuberufen, welches unverzüglich
zusammenzutreten und mündlich über den dem Protest zugrundeliegenden Sachverhalt zu
verhandeln hat. In der mündlichen Verhandlung ist zumindest je einem Vertreter einer der
Friesischer Klootschießer Verband e.V
. Fach 6Allgemeine Wettkampfbestimmungen Seite 7
beiden im Streit befindlichen Parteien Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zur Sache zu
gewähren. Das Schiedsgericht kann von ihm zu benennende anwesende Zeugen zur
Aufklärung des Sachverhalts anhören. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist im
Anschluss an die mündliche Verhandlung zu treffen, zu verkünden und kurz schriftlich zu
begründen. Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der FKV-Vorsitzende oder als Vertreter
ein Vorstandsmitglied des FKV. Dem Schiedsgericht gehören weiterhin von jedem
Landesverband je zwei weitere Mitglieder an, die an Ort und Stelle vom Vorsitzenden des
FKV oder dessen Vertreter ernannt werden. Die Schiedsgerichtsmitglieder sollen nicht
einem der den im Streit befindlichen Parteien zugehörigen Kreisverbänden angehören. Die
Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens ist kosten- und gebührenfrei. Gegen die
Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das FKV-Sportgericht binnen
einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlich abgefaßten
Entscheidung möglich.
Für die Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln (Fach 6a / § 15 Protest) und für die
Richtlinien für Feldkämpfe (Fach 6e) gelten gesonderte Bestimmungen. Die vorstehenden
Regelungen aus Ziffer 16 gelten ergänzend nur insoweit, als sie den gesonderten
Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln und den Richtlinien für Feldkämpfe nicht
widersprechen.
17. Inkrafttreten /Geltung
Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen sind am 07.03.2003 in Kraft getreten. Die
Änderungen in §§ 6,7,8,12 und 16 wurden am 02.03.2007 und die Änderung in § 9
wurde am 25.05.2007 beschlossen.
Anhang I Jahrgangstabelle